Gewahrsamsverlust, unbewusst
Fehlt dem getäuschten Gewahrsamsinhaber das Bewusstsein, den Gewahrsam völlig aufzugeben oder zu übertragen, so stellt sein Verhalten keine Vermögensverfügung i.S.d. § 263 StGB dar, sondern allenfalls eine diebstahlserleichternde Gewahrsamslockerung.