Grunddienstbarkeit

Durch eine Grunddienstbarkeit im Sinne des § 1018 BGB wird das Recht begründet, vom Eigentümer des belasteten Grundstücks ein Dulden oder Unterlassen einzelner Maßnahmen oder Handlungen zu verlangen. Beispiele für Grunddienstbarkeiten sind: Wegerechte, Durch- und Zufahrtsrechte.
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