Grunddienstbarkeit
Durch eine Grunddienstbarkeit im Sinne des § 1018 BGB wird das Recht begründet, vom Eigentümer des belasteten Grundstücks ein Dulden oder Unterlassen einzelner Maßnahmen oder Handlungen zu verlangen.
Beispiele für Grunddienstbarkeiten sind: Wegerechte, Durch- und Zufahrtsrechte.