Gutgläubiger Erwerb

Aus Gerechtigkeitsgründen muss in bestimmten Fällen einem Rechtsinhaber eine bereits entstandene Rechtsposition zugunsten eines Gutgläubigen entzogen werden, nämlich dann, wenn dieser aufgrund nicht beeinflussbarer Umstände der Außenwelt annehmen darf, dass nicht der Rechtsinhaber, sondern ein Dritter, von dem er das Recht erwerben will, die Rechtposition innehat. Die nicht (oder kaum) beeinflussbaren Umstände der Außenwelt sind dann sog. Rechtsscheinsträger, die einen Schluss auf die Rechtsinhaberschaft zulassen. Die wichtigsten Rechtsscheinsträger sind das Grundbuch (bei Immobilien) und der Besitz (bei beweglichen Sachen). Maßgebliche Vorschriften für den gutgläubigen Eigentums-erwerb sind die §§ 932 ff. BGB (für bewegliche Sachen) und die §§ 891 ff. BGB (für Immobilien).
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