Klagebefugnis

Nach dem Wortlaut der §§ 42 II, 47 II VwGO ist die Klagebefugnis gegeben, wenn der Antragssteller geltend macht, durch die Maßnahme bzw. Ablehnung des Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach der Möglichkeitstheorie reicht es für die Klagebefugnis aus, dass eine Rechtsbeeinträchtigung vorliegen kann. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können.
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