Kündigungsschutz

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz. Der allgemeine Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist, d.h. ein Kündigungsgrund vorliegt. Der besondere Kündigungsschutz besteht nur für bestimmte Personengruppen. Hierbei handelt es sich um spezielle Kündigungsschutzvorschriften für Mütter oder Elternteile in Elternzeit oder Pflegezeit, für schwerbehinderte Arbeitnehmer, für Betriebsratsmitglieder oder für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende
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