Mittelbare Täterschaft

Der mittelbare Täter gemäß § 25 I 2. Alt. StGB begeht die tatbestandsmäßige Handlung durch einen anderen (Tat-mittler). Die Tat wird begangen durch die Benutzung des "anderen" als Werkzeug. Diese Werkzeugbenutzung ist unstreitig möglich, wenn beim Tatmittler ein Defektzustand vorliegt, der dessen Täterstrafe entfallen lässt (z.B. kein Vorsatz, fehlen der Rechtswidrigkeit oder der Schuld). Streitig ist die mittelbare Täterschaft bei eigener Strafbarkeit des Tatmittlers. Nach der Subjektiven Theorie (Recht-sprechung) kann auch der Tatveranlasser Täter hinter dem Täter sein. Nach der materiell-objektiven Theorie ist im Einzelfall zu ermitteln, ob der Tatveranlasser eine überlegene Stellung innehat, so dass ihm die Tat als seine zugerechnet werden kann.
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