Zivilrecht

Objektive Klagehäufung

Objektive Klagehäufung bedeutet, dass in einem Verfahren gegen einen Beklagten mehrere Ansprüche geltend gemacht werden. Das Verfahren hat dadurch mehrere Streitgegenstände. Grundfall der objektiven Klagehäufung ist die kumulative Klagehäufung. Das bedeutet, der Kläger macht in mehreren Anträgen mehrere Ansprüche geltend, die auf einem oder mehreren Lebenssachverhalten beruhen (§ 260 ZPO). Die kumulative Klagehäufung führt gemäß § 5 ZPO zu einer Streitwertaddition, die Summe der Einzelstreitwerte bildet den Streitwert. Die nachträgliche Geltendmachung weiterer Ansprüche führt ebenfalls zu einer Klagehäufung, sie stellt aber auch eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO dar, deren Voraussetzungen vorrangig zu prüfen sind. Die kumulative Klagehäufung führt zu einer gemeinsamen Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung. Die materiellen und prozessualen Voraussetzungen sind für jeden Anspruch allerdings getrennt zu prüfen. Das führt dazu, dass jeder Anspruch für sich zugesprochen oder abgewiesen werden kann. Abzugrenzen ist die kumulative Klagehäufung von der eventuellen Klagehäufung. Hier wird ein Hauptantrag und ein Hilfsantrag geltend gemacht. Letzterer wird für den Fall gestellt, dass es beim Hauptantrag nicht zu einem Obsiegen kommt. Der Gebührenstreitwert bestimmt sich hier nach § 45 Abs. 1 GKG. Das bedeutet, dass die Streitwerte in der Regel nicht addiert werden, sofern sie wirtschaftliche den selben Gegenstand betreffen. Der Einzelstreitwert des höheren Antrags bestimmt hier den Gebührenstreitwert.
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Objektive Klagehäufung