Obliegenheit
Eine Obliegenheit begründet für den Berechtigten weder einen Erfüllungsanspruch noch bei Verletzung durch den Belasteten einen Schadensersatzanspruch und gibt keine Klage- und Vollstreckungsmöglichkeit. Es handelt sich vielmehr um Verhaltensregeln, bei deren Nichtbeachtung der mit der Obliegeneheit belastete einen Verlust oder eine Minderung einer Rechtsposition erleidet.