Raub
Der Raub (§ 249 StGB) setzt sich aus den Delikten Diebstahl und Nötigung zusammen.
Tatobjekt des Raubes ist (wie bei Diebstahl und Unterschlagung) eine fremde bewegliche Sache. Tathandlung des Raubes ist die Wegnahme der Sache unter Anwendung bestimmter Zwangsmittel.
Der schwere Raub und Raub mit Todesfolge sind in den §§ 250, 251 StGB geregelt.