Rechtswidrigkeit, Angriff (2)
Rechtswidrig ist ein Angriff nur dann, wenn die Verletzung rechtlich geschützter Interessen aus einem objektiv pflichtwidrigem Verhalten droht. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Angreifer seinerseits ein Eingriffsrecht hat, wenn sich der Angreifer in einem objektiv nicht pflichtwidrigem (Erlaubnis-) Tatbestandsirrtum befindet oder wenn auch die Rechtsgutbedrohung aus einem sonst den allgemeinen Sorgfaltsregeln entsprechenden Verhalten droht.