Erbrecht

Schenkung

Eine Schenkung ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, der auf eine unentgeltliche Zuwendung gerichtet ist (vgl. § 516 BGB). Es muss eine Zuwendung vorliegen, durch die der Schenker entreichert und der Beschenkte bereichert wird. Schenkungsgegenstand kann jeder Vermögensbestandteil sein; bei einer unentgeltlichen Leistung von Diensten kann die Zuwendung im Verzicht auf die hierfür zu beanspruchende Vergütung liegen (umstritten!).

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§ 516 BGB Begriff der Schenkung
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