Schlägerei, Beteiligung
Strafrecht | Besonderer Teil | Schlägerei, Beteiligung
An einer Schlägerei beteiligt ist jeder, der am Tatort anwesend ist und durch psychische oder physische Mitwirkung in feindseliger Weise an den Tätlichkeiten Teilnimmt. Die Strafbarkeit einer Beteiligung an einer Schlägerei ist in § 231 Abs. 1 StGB geregelt.