Sorgfaltspflicht unter Ehegatten
§ 1359 BGB regelt den Haftungsmaßstab zwischen Eheleuten.
Gemäß § 1359 BGB ist die Haftung der Ehegatten untereinander bei der Erfüllung von Pflichten aus dem ehelichen Verhältnis auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt.