Testament, öffentliches

Das öffentliche Testament gemäß § 2231 BGB wird - im Gegensatz zum eigenhändigen Testament - mündlich zur Niederschrift oder schriftlich mit einer entsprechenden mündlichen Erklärung vor einem Notar abgegeben.
Diese Seite teilen:
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Testament, öffentliches, Erläuterung der Bedeutung und Erklärung des Begriffs. Sämtliche Inhalte wurden mit Sorgfalt recherchiert und erstellt. Dennoch sind alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen. Es handelt sich um allgemeine rechtliche Informationen, eine rechtliche Beratung für einen konkreten Einzelfall gibt es hier nicht. Wende dich hierfür bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt in deiner Nähe.
Rechtswörterbuch