Theorie der objektiven Zurechnung

Nach der Theorie der objektiven Zurechnung ist ein Erfolg nur dann objektiv zurechenbar, wenn das erfolgsursächliche Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr des Erfolgs-eintritts geschaffen oder erhöht hat und diese sich in dem konkret eingetretenen Erfolg tatsächlich realisiert hat.
Diese Seite teilen:
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Theorie der objektiven Zurechnung, Erläuterung der Bedeutung und Erklärung des Begriffs. Sämtliche Inhalte wurden mit Sorgfalt recherchiert und erstellt. Dennoch sind alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen. Es handelt sich um allgemeine rechtliche Informationen, eine rechtliche Beratung für einen konkreten Einzelfall gibt es hier nicht. Wende dich hierfür bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt in deiner Nähe.
Rechtswörterbuch