Vermächtnis

Ein Vermächtnis nach § 1939 BGB ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils von Todes wegen, die weder eine Erbeinsetzung noch eine Auflage ist. Das Vermächtnis ist keine Ereinsetzung. Der Vermächtnisnehmer hat gemäß § 2174 BGB lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben. Ob im Einzelfall ein Vermächtnis oder eine Ereinsetzung vorliegt, hängt davon ab, ob der Erblasser den Bedachten unmittelbar am Nachlass beteiligen wollte (dann Erbeinsetzung) oder ihm nur einen schuldrechtlichen Anspruch zuwenden wollte (dann Vermächtnis).
Diese Seite teilen:
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Vermächtnis, Erläuterung der Bedeutung und Erklärung des Begriffs. Sämtliche Inhalte wurden mit Sorgfalt recherchiert und erstellt. Dennoch sind alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen. Es handelt sich um allgemeine rechtliche Informationen, eine rechtliche Beratung für einen konkreten Einzelfall gibt es hier nicht. Wende dich hierfür bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt in deiner Nähe.
Rechtswörterbuch