Vermächtnis
Ein Vermächtnis nach § 1939 BGB ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils von Todes wegen, die weder eine Erbeinsetzung noch eine Auflage ist. Der Vermächtnisnehmer hat gemäß § 2174 BGB lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben.
Ob im Einzelfall ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung vorliegt, hängt davon ab, ob der Erblasser den Bedachten unmittelbar am Nachlass beteiligen wollte (dann Erbeinsetzung) oder ihm nur einen schuldrechtlichen Anspruch zuwenden wollte (dann Vermächtnis).