Versäumnisurteil
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung stellen die Parteien Ihre Anträge. Sofern eine Partei nicht zur Verhandlung erscheint oder in der Verhandlung keine Anträge stellt, kann unter den Voraussetzungen der §§ 330 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ein Versäumnisurteil erlassen werden.
Ergeht ein Versäumnisurteil gegen eine Partei, besteht für sie die Möglichkeit, Einspruch gegen das Versäumnisurteil gemäß §§ 338 ff. ZPO einzulegen. Durch einen zulässigen Einspruch wird der Prozess dann wieder in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt.