Zivilrecht

Vertretenmüssen

Zu vertreten hat der Verkäufer gemäß § 276 I BGB grundsätzlich, sofern sich aus Vertrag oder Gesetz keine strengere oder mildere Haftung ergibt, Vorsatz und Fahrlässigkeit.

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Vorsatz
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Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit bedeutet fahrlässiges Handeln. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 II). Anders (...)
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