Verwaltungsakt, Rücknahme und Widerruf
Rücknahme und Widerruf sind Unterfälle der Aufhebung. Sie erfolgen außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens durch die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Rücknahme (§ 48 VwVfG) bezieht sich auf (ursprünglich) rechtswidrige Verwaltungsakte, der Widerruf (§ 49 VwVfG) auf (ursprünglich) rechtmäßige Verwaltungsakte.