Zulässigkeit der Klage

Zur Zulässigkeit einer Klage gehören die folgenden allgemeinen Prozessvoraussetzungen:

Allgemeine Prozessvoraussetzung, die das Gericht betreffen:

  1. Zulässigkeit des Zivilrechtsweges (§ 13 GVG, Verweisung von Amts wegen gemäß § 17a GVG)
  2. Zuständigkeit des Prozessgerichts (Abgrenzung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit, Verweisung analog § 17a GVG)
  3. Sachliche Zuständigkeit gemäß der §§ 23 ff., 71 GVG oder Verweisung auf Antrag gemäß § 281 ZPO
  4. Örtliche Zuständigkeit gemäß §§ 12 ff. ZPO oder Verweisung auf Antrag gemäß § 281 ZPO

Allgemeine Prozessvoraussetzungen, die die Parteien betreffen:

  1. Parteifähigkeit gemäß § 50 ZPO
  2. Prozessfähigkeit gemäß §§ 51, 52 ZPO
  3. Wirksame gesetzliche Vertretung prozessunfähiger
  4. Prozessführungsbefugnis

Allgemeine Prozessvoraussetzungen, die den Streitgegenstand betreffen:

  1. Klagbarkeit des behaupteten Anspruchs
  2. Ordnungsgemäßheit der Klage gemäß § 253 ZPO
  3. Rechtsschutzbedürfnis, zum Beispiel § 256 Abs. 1 ZPO
  4. Keine anderweitige Rechtshängigkeit gem. § 261 ZPO
  5. Keine entgegenstehende Rechtskraft
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