Um einen schlichten Abwehr- und Unterlassungsanspruch geht es, wenn der Bürger durch ein gegenwärtiges hoheitliches Handeln in einem subjektiven Recht betroffen ist. Kennzeichnend für einen solchen Anspruch ist der hoheitliche Eingriff im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachen-verhandlung.
Abzugrenzen ist der schlichte Abwehr- und Unterlassungs-anspruch vom Folgenbeseitigungsanspruch. Beim Folgenbe-seitigungsanspruch geht es um die Beseitigung der zurechenbaren Folgen eines in der Vergangenheit erfolgten öffentlich-rechtlichen Eingriffs in subjektive Rechte des Bürgers.

