Als Anscheinsgefahr wird eine Sachlage bezeichnet, die eine Behörde als gefährlich angesehen hat und unter den gegebenen Umständen bei Anlegung eines Maßstabes verständiger Würdigung und hinreichender Sachverhalts-aufklärung als gefährlich ansehen durfte, während im nachhinein die Gefährlichkeit widerlegt ist.
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