Rechtswörterbuch > A > Anspruch
BGB ALLGEMEINER TEIL
Anspruch
Ein Anspruch gibt dem Inhaber das Recht, von einer bestimmten Person ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Schlagwörter
Anspruch Recht Inhaber Tun Unterlassen
Anspruch Definition
Freitag, 10. Februar 2012 | 130 User Online
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BGB ALLGEMEINER TEIL
Ein Anspruch gibt dem Inhaber das Recht, von einer bestimmten Person ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Anspruch Recht Inhaber Tun Unterlassen