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SCHULDRECHT
Auftrag
Auftrag (§§ 662 ff. BGB) ist ein unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Beauftragte gegenüber dem Auftraggeber zur unentgeltlichen Geschäftsbesorgung verpflichtet.
Schlagwörter
Vertrag Auftraggeber Auftragnehmer Geschäftsbesorgung
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