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VERWALTUNGSVERFR
Bedingung
Eine Bedingung (echte Nebenbestimmung) nach § 36 II Nr. 2 VwVfG ist eine Bestimmung, nach der eine Begünstigung oder Belastung bei Eintritt eines zukünftigen, noch ungewissen Ereignisses beginnt (aufschiebend) oder endet (auflösend).
Weitere Begriffe und Definitionen
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Nebenbestimmungen
Nebenbestimmungen (§ 36 VwVfG) sind Zusätze, welche die Behörde einem begünstigenden Verwaltungsakt beifügt, um ihn inhaltlich oder zeitlich zu (...) -
Auflage
Eine Auflage (echte Nebenbestimmung) iSd § 36 II Nr. 4 VwVfG ist eine (nur bei einem begünstigenden Verwaltungsakt mögliche) Bestimmung, durch die (...) -
Befristung
Eine Befristung (echte Nebenbestimmung) iSd § 36 II Nr. 1 VwVfG ist eine Vergünstigung oder Belastung, die zu einem späteren Zeitpunkt beginnt, endet (...) -
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