Verwaltungsrecht

Bedingung

Eine Bedingung (echte Nebenbestimmung) nach § 36 II Nr. 2 VwVfG ist eine Bestimmung, nach der eine Begünstigung oder Belastung bei Eintritt eines zukünftigen, noch ungewissen Ereignisses beginnt (aufschiebende Bedingung) oder endet (auflösende Bedingung).

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Rechtsquellen zum Thema Bedingung 1 weiterer Treffer im Gesetz

§ 36 VwVfG Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
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