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SACHENRECHT
Besitzer, fehlerhafter
Fehlerhafter Besitzer ist gemäß § 858 II BGB derjenige, der den Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder aber dessen Nachfolger im Besitz, wenn dieser den Besitz als Erbe erlangt hat oder wenn er die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers beim Besitzerwerb positiv kannte.
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