Betrug

Der Tatbestand des Betruges ist in § 263 StGB normiert. Voraussetzung für den Betrug ist zunächst eine Täuschungshandlung des Täters. Darunter versteht man das intellektuelle Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen, z.B. durch Vorspiegeln, konkludentes Verhalten oder Unterlassen der Aufklärung. Durch die Täuschungshandlung muss beim anderen ein Irrtum hervorgerufen oder Unterhalten werden. Aufgrund des Irrtums muss eine Vermögensverfügung stattfinden. Hierbei handelt es sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Als Vermögensverfügung wird jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen angesehen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt. Einer Vermögensminderung steht eine Vermögensverfügung gleich. Durch die Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden entstehen. Ein solcher Vermögensschaden liegt vor, wenn der wirtschaftliche Wert des betroffenen Vermögens durch die Verfügung des Getäuschten nach objektiven Kriterien geschmälert wird.

Der Tatbestand des Betrugs muss vorsätzlich verwirklicht werden. Es genügt jedoch Eventualvorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale. Hinzukommen muss die Absicht des Täters, sich oder einen Dritten zu bereichern. Der Vorteil aus der Vermögensverfügung muss dabei stoffgleich mit dem eingetretenen Schaden sein.

Schließlich muss die Bereicherung auch rechtswidrig sein. Bei der rechtswidrigkeit handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal. Rechtswidrig ist demnach jede Bereicherung, die objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.

Neben dem Betrug nach § 263 StGB kennt das Gesetz auch den besonders schweren Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 StGB. Dazu gehören die Regelbeispiele gewerbsmäßiges Handeln oder bandenmäßige Begehung, Herbeiführen eines besonders großen Vermögensverlustes u.a.

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