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SACHENRECHT
Eigentumsherausgabeanspruch
Der Eigentümer einer Sache hat gegen den unmittelbaren oder mittelbaren Besitzer dieser Sache einen Herausgabe-anspruch gemäß § 985 BGB.
Der Besitzer kann die Herausgane jedoch verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zum Besitz der Sache berechtigt ist (§ 986 BGB).
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