Definition Eingetragener Verein

Sonntag, 1. August 2010|69 User Online

Zivilrecht - Vereinsrecht

Eingetragener Verein

Der eingetragene Verein erhält seine Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister. Er hat mit Eintragung den Zusatz "e.V." als eingetragener Verein führen.

Zur Gründung eines Vereins müssen sich mindestens sieben Mitglieder zusammenfinden. Diese Gründer müssen in der Regel volljährig sein.

Für den Verein muss außerdem eine Satzung erstellt werden. Die Satzung soll gemäß der §§ 57, 58 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Namen und den Sitz des Vereins, den Zweck des Vereins, Bestimmungen über den Mitgliedereintritt und -austritt, die Beitragspflicht, die Bildung des Vorstandes und eine Bestimmung, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll enthalten.

Der Eingetragene Verein ist von dem nicht eingetragenen Verein abzugrenzen. Dieser wird nicht im Vereinsregister geführt.


Alle Angaben ohne Gewähr! Letzte Aktualisierung am 08.12.2008. Sämtliche Inhalte dieser Seite sind urheberrechtlich geschützt. Permanenter Link zu dieser Seite: http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/e/eingetragener-verein/