Verein
Ein Verein iSd §§ 21 ff. BGB ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körperschaftlicher Verfassung (Vorstand und Mitgliederversammlung als Organe), der einen Gesamtnamen führt, nach außen als Einheit auftritt und in seinem Bestand vom Mitgliederwechsel unabhängig ist.
Es wird unterschieden zwischen dem rechtsfähigen Verein und dem nicht-rechtsfähigen Verein. Der rechtsfähige Verein erreicht seine Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister. Er erhält dann des Zusatz "e.V." als Eingetragener Verein.
Der eingetragene Verein muss mindestens sieben Mitglieder haben (§ 56 BGB). Die Gründer müssen in der Regel volljährig sein. Für den Verein muss eine Satzung erstellt werden. Die Satzung soll gemäß der §§ 57, 58 BGB den Namen und den Sitz des Vereins, den Zweck des Vereins, Bestimmungen über den Mitgliedereintritt und -austritt, die Beitragspflicht, die Bildung des Vorstandes und eine Bestimmung, dass der Verein in da Vereinsregister eingetragen werden soll enthalten. Der Zweck des Vereins darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein (§ 21 BGB). Wirtschaftliche Vereine erlangen ihre Rechtsfähigkeit nicht durch Eintragung in das Vereinsregister, sondern kraft staatlicher Genehmigung.
Bei der Mitgliedschaft in einem Verein handelt es sich um ein höchstpersönliches, absolutes Recht. Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch natürliche und juristische Personen. Der Erwerb erfolgt durch Gründung oder den Beitritt zu dem Verein. Sie endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Beendigung des Vereins.
Neben den eingetragenen Vereinen gibt es auch eine Vielzahl nicht-eingetragener Vereine, die durch die fehlende Eintragung in das Vereinregister vom eingetragenen Verein abgegrenzt werden. Der nicht-eingetragene Verein ist in der Praxis schwer von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) abzugrenzen.