Gefahrenabwehr Definition

Samstag, 11. Februar 2012 | 28 User Online

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VERWALTUNGSRECHT

Gefahrenabwehr

Die Ordnungsverwaltung und die Polizei sind für die Gefahrenabwehr zuständig. Beide haben von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.


Weitere Begriffe und Definitionen


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