Gemäß § 675 BGB findet das Auftragsrecht Anwendung auf Dienst- oder Werkverträge, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben.
Unter den Begriff Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB fallen nach h.M. nur selbständige Tätigkeiten wirtschaft-licher Art. Dabei bezieht sich das Merkmal "selbständig" nicht auf die rechtliche Stellung sondern auf die eigentliche Tätigkeit.
Weitere Artikel und Definitionen (4)
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