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SCHULDRECHT
Geschäftsbesorgungsvertrag
Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist in § 675 BGB geregelt. Gemäß § 675 Abs. 1 BGB ist das Auftragsrecht auf einen Dienstvertrag oder Werkvertrag, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben, anzuwenden.
Unter dem Begriff Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB fallen nach herrschender Meinung. nur selbständige Tätigkeiten wirtschaftlicher Art. Dabei bezieht sich das Merkmal "selbständig" nicht auf die rechtliche Stellung sondern auf die eigentliche Tätigkeit.
Weitere Begriffe und Definitionen
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