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VERFASSUNGSRECHT
Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung ist die grundsätzliche Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 GG) nur dann gesperrt, wenn der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 I GG). Ein Gebrauchmachen liegt vor, wenn ein Bundesgesetz eine bestimmte Frage ausdrücklich und abschließend geregelt hat.
