Steuerrecht

Liebhaberei

Als Liebhaberei wird eine Tätigkeit bezeichnet, bei der zwar objektiv eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG vorliegt, die aber ohne die Absicht, einen Gewinn oder Überschuss zu erzielen, ausgeübt wird. Verluste aus einer solchen Tätigkeit werden vom Finanzamt in der Regel nicht steuerlich berücksichtigt.

Mögliche Anzeichen für eine Tätigkeit, die als Liebhaberei ausgeführt wird, sind zum Beispiel Verluste über einen längeren Zeitraum oder Tätigkeiten, die rein privater Natur sind und eher als Hobby betrieben werden.

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