Liebhaberei Definition

Freitag, 10. Februar 2012 | 158 User Online

  1. WEITER

Rechtswörterbuch > L > Liebhaberei

EINKOMMENSTEUERRECHT

Liebhaberei

Als Liebhaberei wird eine Tätigkeit bezeichnet, bei der zwar objektiv eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG vorliegt, die aber ohne die Absicht, einen Gewinn oder Überschuss zu erzielen, ausgeübt wird.

Verluste aus einer solchen Tätigkeit werden vom Finanzamt in der Regel nicht steuerlich berücksichtigt.

Mögliche Anzeichen für eine Tätigkeit, die als Liebhaberei ausgeführt wird, sind zum Beispiel Verluste über einen längeren Zeitraum oder Tätigkeiten, die rein privater Natur sind und eher als Hobby betrieben werden.


Schlagwörter

Einkommensteuer   Gewinn   Überschuss   Verlust   Verluste   Gewinnerzielungsabsicht   steuerliche Berücksichtigung   Finanzamt   Hobby  


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Sachliche Steuerpflicht
    Sachlich steuerpflichtig sind nur Einkünfte, die den im Gesetz geregelten Einkunftsarten entsprechen. Dazu zählen gemäß § 2 Abs. 1 (...)
  2. Alle Einträge anzeigen
    Mit dem Begriff "Liebhaberei" sind weitere ähnliche oder verwandte Artikel, Rechtsbegriffe und Definitionen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft.



STARTSEITE | RECHTSWÖRTERBUCH | ONLINE GESETZE | RECHTSANWALT KIEL | LITERATUR
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z
nexi webmarketing