Scheitern der Ehe Definition

Freitag, 25. Mai 2012 | 124 User Online

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FAMILIENRECHT

Scheitern der Ehe

Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht Eheanalyse aufgrund konkreter Umstände im Einzelfall) und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (Eheprognose).


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten
    Während des Bestehens der Ehe hat jeder Ehegatte gemäß § 1360 S. 1 BGB einen Anspruch gegen den anderen darauf, dass dieser einen angemessenen (...)
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Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 1565 BGB - Scheitern der Ehe
    (1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (...)


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