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Schuldfähigkeit
Die Schuldfähigkeit bezeichnet das Mindestmaß an Selbstbestimmung, das vom Gesetz für die strafrechtliche Verantwortlichkeit verlangt wird. Eine fehlende Schuldfähigkeit des Täters kann sich einerseits aus seinem Alter (§ 19 StGB) oder andererseits aus einer mangelden persönlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) ergeben.
Kinder sind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr infolge gesetzlich unwiderleglich vermuteter geistiger und sozialer Unreife schuldunfähig. Jugendliche sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sogenannt bedingt schuldfähig. Die Schuldfähigkeit hängt im wesentlichen von ihrer Entwicklungsreife ab und ist für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen (§ 3 JGG).
Voraussetzung für die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ist, dass beim Täter zur Tatzeit entweder eine krankhafte seelische Störung oder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder Schwachsinn oder eine andere schwere seelische Abartigkeit vorgelegen hat. Weitere Voraussetzung ist, dass der Täter infolge eines der genannten Defekte unfähig war, entweder das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Zwischen Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit ist die verminderte Schuldfähigkeit anzusiedeln. Diese begründet keinen Schuldausschließungsgrund sondern lediglich einen möglichen Strafmilderungsgrund wegen der festgestellt verminderten Schuld.
Schlagwörter
Schuld Verantwortlichkeit Schuldunfähigkeit Tat Tatbestand Täter Unrecht Einsicht Alter Kinder Jugendliche schuldunfähig vermindert schuldfähig Strafmilderung Strafmilderungsgrund
Weitere Begriffe und Definitionen
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Schuld
Schuld bedeutet die Vorwerfbarkeit eines strafrechtlich relevanten Verhaltens. Vorwerfbarkeit bedeutet, dass der Täter rechtswidrig gehandelt hat, (...) -
Krankhafte seelische Störung
Eine krankhafte seelische Störung ist eine Störung auf intellektuellem oder emotionalem Gebiet, die nicht mehr im Rahmen verstehbarer (...) -
Schwachsinn
Schwachsinn ist eine angeborene Intelligenzschwäche ohne eine nachweisbare (...) -
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 19 StGB - Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt (...) - § 20 StGB - Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen (...) -
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