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ZIVILRECHT
Sittenwidrigkeit
Die sog. Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn etwas gegen die guten Sitten verstößt. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist etwas sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstößt (BGH 10, 232; 69 297).
Gesetzlich geregelt ist das sittenwidrige Rechtsgeschäft in § 138 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig.
Schlagwörter
Sitte sittenwidrig Verstoß gegen die guten Sitten sittenwidriges Rechtsgeschäft Anstandsgefühl billig und gerecht
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