Sittenwidrigkeit Definition

Freitag, 25. Mai 2012 | 148 User Online

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ZIVILRECHT

Sittenwidrigkeit

Die sog. Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn etwas gegen die guten Sitten verstößt. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist etwas sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstößt (BGH 10, 232; 69 297).

Gesetzlich geregelt ist das sittenwidrige Rechtsgeschäft in § 138 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig.


Schlagwörter

Sitte   sittenwidrig   Verstoß gegen die guten Sitten   sittenwidriges Rechtsgeschäft   Anstandsgefühl   billig und gerecht  


Weitere Begriffe und Definitionen


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Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 138 BGB - Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
    (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter (...)


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