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Theorie der objektiven Zurechnung
Nach der Theorie der objektiven Zurechnung ist ein Erfolg nur dann objektiv zurechenbar, wenn das erfolgsursächliche Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr des Erfolgs-eintritts geschaffen oder erhöht hat und diese sich in dem konkret eingetretenen Erfolg tatsächlich realisiert hat.
