Unterhalt Definition

Freitag, 25. Mai 2012 | 176 User Online

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FAMILIENRECHT

Unterhalt

Als Unterhalt werden die für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwendungen bezeichnet. Der Unterhalt ist grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren.

Unterhaltansprüche können z.B. zwischen Ehegatten oder zwischen Verwandten gerader Linie entstehen. Verwandte in gerader Linie sind unter anderem Eltern und deren Kinder.

Zwischen Ehepartnern oder Lebenspartnern wird die Unterhaltspflicht durch die Eheschließung bzw. die Schließung der Partnerschaft begründet. Der Unterhaltsanspruch kann aber auch vertraglich geregelt sein. Grundvoraussetzung für jeden Unterhaltsanspruch ist, dass der Anspruchsteller bedürftig und die in Anspruch zu nehmende Person leistungsfähig ist.


Schlagwörter

Unterhaltspflicht   Unterhalt   Lebensbedarf   Aufwendungen   Unterhaltsleistung   Unterhaltsanspruch   Unterhaltsansprüche   Ehegatten   Verwandte  


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten
    Während des Bestehens der Ehe hat jeder Ehegatte gemäß § 1360 S. 1 BGB einen Anspruch gegen den anderen darauf, dass dieser einen angemessenen (...)
  2. Unterhalt, angemessener
    Angemessener Unterhalt ist der gesamte Lebensbedarf der Familie. Dazu gehört alles, was notwendig ist zur Bestreitung der Haushaltskosten, der (...)
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Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 1612 BGB - Art der Unterhaltsgewährung
    (1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in (...)
  2. § 1360 BGB - Verpflichtung zum Familienunterhalt
    Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die (...)
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