Erbrecht

Abkömmlinge

Der Begriff Abkömmling wird im Gesetz nicht definiert. § 1589 BGB enthält eine Regelung zur Verwandtschaft, wonach eine Person von der anderen abstammt. Abkömmlinge sind dementsprechend z.B. Kinder, Enkel oder Urenkel.

Rechtsquellen zum Thema Abkömmlinge 1 weiterer Treffer im Gesetz

§ 1589 BGB Verwandtschaft
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