Anbahnungsverhältnis

Anbahnung des Arbeitsverhältnisses

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Bereits bei der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses entstehen gegenseitige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Das Anbahnungsverhältnis ist dadurch charakterisiert, dass zwischen den Parteien zwar noch keine Hauptleistungspflichten (Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung, Pflicht zur Entgeltzahlung) bestehen, die Parteien jedoch nach § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen verpflichtet sind.

Nach § 311 Abs. 2 BGB entstehen solche Pflichten bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen und bei Anbahnungsverhandlungen.

Im Arbeitsrecht gehören zu diesen Pflichten vor allem Aufklärungs-, Mitwirkungs-, Obhuts- und Rücksichtnahmepflichten. Die beiderseitigen Rücksichtnahmepflichten verpflichten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, schon vor Abschluss des Arbeitsvertrags ungefragt auf Umstände hinzuweisen, die für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind.

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