Erbrecht

Anfall der Erbschaft

Der Anfall der Erbschaft ist in § 1942 BGB geregelt. Danach geht die Erbschaft auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (sog. Anfall der Erbschaft).

Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

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Erbschaft
Erbschaft Die Erbschaft ist das Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tod auf die Erben übergeht. Die Erbschaft umfasst sämtliche vermögensrechtliche (...)

Rechtsquellen zum Thema Anfall der Erbschaft 1 weiterer Treffer im Gesetz

§ 1942 BGB Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
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