Anfechtung der Ausschlagung

Die Annahme- oder Ausschlagungserklärung kann gem. § 1954 BGB bei Vorliegen der allgemeinen Anfechtungsgründe nach den §§ 119 ff. BGB angefochten werden. Danach ist die Anfechtung wegen eines Inhalts- und Eigenschaftsirrtum, wegen falscher Übermittlung oder wegen Täuschung oder Drohung möglich.

Diese Seite teilen:

Rechtsquellen
Anfechtung der Ausschlagung

Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Anfechtung der Ausschlagung, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Sämtliche Inhalte wurden mit Sorgfalt recherchiert und erstellt. Dennoch sind alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen. Es handelt sich um allgemeine rechtliche Informationen, eine rechtliche Beratung für einen konkreten Einzelfall gibt es hier nicht. Wende dich hierfür bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt in deiner Nähe.
Rechtswörterbuch