Anfechtung der Ausschlagung
Die Annahme- oder Ausschlagungserklärung kann gem. § 1954 BGB bei Vorliegen der allgemeinen Anfechtungsgründe nach den §§ 119 ff. BGB angefochten werden. Danach ist die Anfechtung wegen eines Inhalts- und Eigenschaftsirrtum, wegen falscher Übermittlung oder wegen Täuschung oder Drohung möglich.