Erbrecht

Ausschlagung der Erbschaft

Die Erbschaft kraft Gesetzes und dem Prinzip der Universalsukzession auf den Erben über (§ 1922 BGB). Der Erbe hat jedoch die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Einen besonderen Grund benötigt der Erbe für die Ausschlagung nicht.

Die Motive für eine Ausschlagung der Erbschaft sind vielfältig. In der Praxiswirdwird die Ausschlagung häufig bei einem überschuldeten Nachlass erklärt.

Die Ausschlagung ist fristgebunden und kann nur binnen einer Frist von sechs Wochen erklärt werden, § 1944 BGB.

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Rechtsquellen zum Thema
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4 weitere Treffer im Gesetz

§ 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge
§ 1942 BGB Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
§ 1943 BGB Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
§ 1944 BGB Ausschlagungsfrist
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