Anwartschaftsrecht des Nacherben
Nach Eintritt des Erbfalls besteht die Rechtsstellung des Nacherben darin, dass er die Aussicht darauf hat, zu späterer Zeit Erbe zu werden.
Dem Nacherben steht mit Eintritt des Erbfalls also zunächst ein sog. Anwartschaftsrecht zu. Dieses Anwartschaftrecht ist selbst unentziehbar und kann ebenso vererbt oder übertragen werden (§ 2108 Abs. 2 BGB).