Arbeitsrecht

Arbeitsbescheinigung

Der Arbeitgeber ist nach § 312 SGB III verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (sog. Arbeitsbescheinigung). Hierfür ist der von der Bundesagentur vorgesehenen Vordruck zu benutzen.

In der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere die Art der Tätigkeit, Beginn, Ende Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und das Arbeitsentgelt und sonstige Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhalten oder beansprucht hat, anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auszuhändigen.

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