Aufhebung des Erbverzichts
Zur Aufhebung eines Erbverzichts nach § 2351 BGB ist ein Vertrag zwischen den Parteien erforderlich, die den Verzichtsvertrag ursprünglich geschlossen haben.
Ein Aufhebungsvertrag kann demnach nur zu Lebzeiten des Erblassers und des Verzichtenden geschlossen werden.
Durch die Aufhebung des Erbverzichtsvertrags erlangt der Verzichtende dieselbe Rechtsstellung wieder, die vor dem Vertragsschluss bestand.