Erbrecht

Erbverzicht

Der Erbverzicht ist in den §§ 2346 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach § 2346 Abs. 1 BGB können die Verwandten sowie der Ehegatte auf das gesetzliche Erbrecht gegenüber dem Erblasser verzichten.

Mehr zum Thema Erbverzicht 2 weitere Einträge im Rechtswörterbuch

Erbe
Erbe Erbe ist diejenige Person, auf die mit dem Erbfall die Gesamtheit der vererblichen privaten Rechtsbeziehungen (...)
Erblasser
Erblasser Erblasser ist derjenige, dessen Vermögen mit dem Tode auf eine oder mehrere Personen (...)

Rechtsquellen zum Thema Erbverzicht 1 weiterer Treffer im Gesetz

§ 2346 BGB Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Erbverzicht, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.
Erbverzicht