Erbrecht

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Aufteilung des Nachlasses auf die Miterben

Die Erbengemeinschaft ist auf ihre Auseinandersetzung angelegt (sog. Liquidationsgemeinschaft). Ihr Hauptzweck besteht in der Abwicklung des Nachlasses, sie ist weder rechts- noch parteifähig.

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bedeutet die Aufhebung der Erbengemeinschaft durch Aufteilung des Nachlasses auf die Miterben und umfasst sowohl den Auseinandersetzungsvertrag als auch die dinglichen Verfügungen, welche die unmittelbaren Übertragungen der einzelnen Nachlassgegenstände bewirken.

Jeder Miterbe kann nach § 2040 Abs. 1 BGB grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Auseinandersetzung entsprechend der §§ 2042 ff. BGB finden nur Anwendung, sofern der Erblasser keine Regelungen hierzu getroffen hat und eine Auseinandersetzung unter den Miterben nicht möglich ist.

Mehr zum Thema
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3 weitere Einträge im Rechtswörterbuch

Erbe
Erbe Erbe ist diejenige Person, auf die mit dem Erbfall die Gesamtheit der vererblichen privaten Rechtsbeziehungen (...)
Miterbe
Miterbe k.A. (...)
Erblasser
Erblasser Erblasser ist derjenige, dessen Vermögen mit dem Tode auf eine oder mehrere Personen (...)

Rechtsquellen zum Thema
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
2 weitere Treffer im Gesetz

§ 2040 BGB Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
§ 2042 BGB Auseinandersetzung
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