Deutsches Büro Grüne Karte

Ansprüche aus Kfz-Haftpflichtschadenfällen in Deutschland, die durch ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug verursacht wurden, können – außer gegen den Schädiger und den ausländischen Haftpflichtversicherer – auch gegen den Verein Deutsches Büro Grüne Karte geltend gemacht werden, sofern dieser nach § 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVersG) die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen hat.

Bei solchen Unfällen im Inland richtet sich dann der Direktanspruch gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. nach deutschem Haftpflichtrecht und deutschem Versicherungsrecht. Das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. beauftragt dann in der Regel einen inländischen Versicherer mit der Schadenregulierung.

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